§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
Verein der Förderer der Prenzlkomm gGmbH.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung soll er den Zusatz „e.V.“ tragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege und des Wohlfahrtswesens. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr 1 der Abgabenordnung. Er fördert die PRENZL KOMMM Soziale Dienstleistungen gGmbH . Er unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer satzungsmäßigen Zwecke und bei der konkreten Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
- die finanzielle und ideelle Unterstützung der
PRENZL KOMMM Soziale Dienstleistungen gGmbH
- die Bekanntmachung der Ziele und der Arbeit der PRENZL KOMMM Soziale Dienstleistungen gGmbH
- die Darstellung der Arbeit der PRENZL KOMMM Soziale Dienstleistungen gGmbH auf internationaler Ebene und ihre Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Partnerschaften (z.B. im Rahmen transnationaler EU-geförderter Projekte)
- die materielle Förderung der PRENZL KOMMM Soziale Dienstleistungen gGmbH durch vermögensstärkende Zuwendungen und Projektfördermittel durch eigene und zusätzlich akquirierte Mittel.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die PRENZL KOMMM Soziale Dienstleistungen gGmbH, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Fördermitglieder erhalten Mitgliedschaft durch Zuwendung eines Mindestförderbeitrags und die Annahme der Zuwendung durch den Vorstand. Die Höhe des Mindestförderbeitrags legt die Beitragsordnung für Fördermitglieder fest. Über diese Beitragsordnung entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt kann schriftlich zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung der ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins zuwider handelt oder mit der Entrichtung seines Förderbeitrages schuldhaft mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist.
7. Von den ordentlichen Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 5 Versammlung der ordentlichen Mitglieder
1. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
2. Alle ordentlichen Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) eingeladen werden.
3. Eine außerordentliche Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 v.H. der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
4. Der Versammlung der ordentlichen Mitglieder sind der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder entscheidet auch über
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins.
5. Beschlüsse der Versammlung der ordentlichen Mitglieder werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel, die Auflösung des Vereins nur mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Vereinsvorsitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder jeweils für zwei Kalenderjahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte, die von der Versammlung der ordentlichen Mitglieder bestätigt werden muss.
5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstands ist und dessen Aufgabenbereich festlegen. Der Vorstand kann Arbeitsverträge schließen und kündigen.
6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.
Berlin, Juni 2004